Personalabteilung muss berechtigte Kritik hinnehmen
Harsche Kritik des Beschäftigten an der Personalabteilung seines Unternehmens ist kein Kündigungsgrund. Insbesondere dann, wenn sie berechtigt ist. Zu diesem Schluss kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf.
Ein Straßenbahnfahrer verlangte nach einem Arbeitsunfall die ausstehende Zahlung von Überstunden. Die Personalabteilung sagte dies zu, das Geld wurde allerdings trotzdem nicht auf sein Konto überwiesen.
Auch drastische Vorwürfe kein ausreichender Kündigungsgrund
Der Angestellte ging mit drastischen Vorwürfen gegen die Personalabteilung vor. Er behauptete, sein Geld würde dort veruntreut. Das Unternehmen bezahlte dann zwar die Überstunden. Es kündigte dem Mann aber wegen seiner Beschwerde fristlos.
Die Kündigung habe keine Aussicht auf Erfolg, befand das Arbeitsgericht. Es habe für den Arbeitnehmer ein berechtigter Anlass bestanden, sich zu beschweren. Die Personalabteilung sei zwar unzutreffend angegriffen worden. Da die Kritik aber berechtigt war, könne dies kein Kündigungsgrund sein. Beide Seiten beendeten das Arbeitsverhältnis mit einem Vergleich.
Fazit: Kritik aus berechtigtem Anlass an der Personalabteilung des Arbeitgebers ist kein Kündigungsgrund.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 4.2.2020, Az.: 8 Sa 483/19