Ratswahl per Mausklick ungültig
Betriebsratswahlen auch online per Mausklick durchzuführen, scheint zeitgemäß. Doch es gibt da einen gewaltigen Haken, der in Ihrem Betrieb bekannt sein sollte.
Das sollte in Ihrem Betrieb bekannt werden: Eine Online-Betriebsratswahl ist rechtlich angreifbar. Zwar scheint es zeitgemäß, im digitalen Zeitalter die Stimmen per Mausklick einzusammeln (die Betriebsratswahlen starten in diesem Herbst). Doch die Richter des Arbeitsgerichts Hamburg haben etwas dagegen (Urteil vom 7.6.2017, Az. 13 BV 13/16).
Der Killer für die Online-Stimmabgabe ist die Wahlordnung aus dem Jahr 2001. Sie sieht ausschließlich eine Präsenz- oder Briefwahl vor. Das erfuhren jetzt die 628 Mitarbeiter eines Unternehmens, die im April 2016 auch im Online-Verfahren abstimmten. Doch das AG Hamburg blieb hart: Die Durchführung dieser Online-Wahl verstoße in grober Weise gegen die Bestimmungen der Wahlordnung. Für eine extensive, zeitgemäße Auslegung sei kein Raum, so die Richter.
Fazit: Solange der Gesetzgeber die Wahlordnung nicht ändert, wird es keine gültige Online-Wahl geben.