Recht: An beauftragten Anwalt gebunden
Sie dürfen nicht hinter dem Rücken eines beauftragten Anwaltes einen weiteren hinzuziehen. Tun Sie dies, müssen Sie dennoch das vereinbarte Honorar zahlen.
Sie dürfen nicht hinter dem Rücken eines beauftragten Anwaltes einen weiteren zu einem Fall hinzuziehen. Tun Sie dies, müssen Sie dennoch das vereinbarte Honorar zahlen bzw. Sie erhalten das bereits gezahlte nicht zurück. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 9.2.1017, Az. 2 U 85/16). Der konkrete Fall: Ein Mandant hat zwei Anwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht beauftragt. Da er mit beiden unzufrieden war, beauftragte er hinter ihrem Rücken einen weiteren. Der neue Anwalt wurde sofort tätig und meldete sich bei dem zuständigen Richter. Auch davon hatten weder er noch der Auftraggeber die bisher allein beauftragten Anwälte informiert. Die Alt-Anwälte kündigten an, ihr Mandat niederzulegen, wenn der Neue weiter tätig wäre. Ihr Auftraggeber nahm das Angebot an und verlangte das bisher schon gezahlte Honorar zurück. Das Honorar dürfen die Alt-Anwälte behalten. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Mandatsniederlegung in diesem Fall nicht vertragswidrig. Ganz im Gegenteil: Die Beauftragung eines weiteren Anwaltes ohne vorherige vertragliche Vereinbarung oder Übereinkunft der beklagten Anwälte könne deren Ruf schädigen.
Fazit: Damit Sie nicht nur an einen Anwalt gebunden sind, vereinbaren Sie eine Öffnungsklausel zur eventuellen Hinzuziehung eines weiteren Anwalts. Dieses Mandat müssen Sie dann aber mit dem Erst-Beauftragten einvernehmlich gestalten.