19% Mietverzug reichen nicht für die Kündigung
Ein Vermieter kann nur dann kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Monaten mit einem “nicht unerheblichen” Teil der Miete in Verzug ist. Dieser "erhebliche Rückstand" muss für jeden der beiden Monate bestehen. Beträgt der Rückstand "lediglich" 19% der gesamten Miete in einem Monat, handelt es sich nicht um einen erheblichen Zahlungsrückstand, so das Landgericht Berlin.
"Erheblicher Verzug" ist nicht erreicht
Und dies war der verhandelte Fall: Ein Mieter gerät an zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Mietzahlung in Verzug. Die gesamte Miete für einen Monat kam erst mit vier Tagen Verspätung. Ein restlicher Mietzinsanteil von 135,41 Euro aus dem nächsten Monat, gingen auf dem Konto des Vermieters überhaupt nicht ein.
Daraufhin erhält der Mieter die Kündigung. Da er nicht freiwillig ausziehen will, klagt der Vermieter auf Räumung. Die hat das Landgericht (LG) Berlin allerdings abgwiesen.
Fazit: Nur bei einem zweimonatigen erheblichem Mietrückstand kann der Vermieter kündigen.
Urteil: LG Berlin vom 8.1.2020, Az.: 66 S 181/18