20% fallen auf
Ist ein Angebot für einen öffentlichen Auftraggeber mindestens 20% günstiger als das nächst preiswerte, muss der Auftraggeber die Angemessenheit des Angebotes prüfen (Aufgreifschwelle). Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. August 2017, Az. Verg 17/17). Diese Grenze gilt, sofern es keine landesgesetzliche niedrigere Aufgreifschwelle gibt.