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Angebot und Vertrag sind zwei Paar Schuh

Ab wann läuft die Verjährungsfrist bei einem Fonds?

Ein Fondsanleger unterzeichnet zwei Dokumente: zunächst eine Beitrittserklärung und später dann den Beteiligungsvertrag. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bei Schadensersatzsprüchen läuft, musste jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers beginnt mit dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift. Das ist wichtig, wenn Sie eine Klage wegen Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht führen. Es zählt wiederum nicht der Zeitpunkt, wenn die Beitrittserklärung bei der Fondsgesellschaft eintrifft. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Beteiligungsvertrag ist maßgebend

Die Gerichte waren uneins. Ein Anleger unterzeichnete im März eine Beitrittserklärung mit der er einer Fondsgesellschaft seine Beteiligung in Höhe von 10.000 Euro zzgl. 5% Agio avisierte. Das Angebot wurde aber erst im April durch die Vertragsunterzeichnung angenommen, stellte der BGH klar. Erst ab diesem Tag läuft die Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte zunächst anders entschieden.

Urteil:

Urteil vom 21.5.2019, Az.: II ZR 340/18

Fazit:

: Ein in der Regel für Anleger günstiges Urteil in letzter Instanz.

 

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