Ein abberufener Geschäftsführer kann sich auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen. Das gilt, wenn seine Organstellung bei Kündigungszugang bereits beendet ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag für die Geschäftsführerstellung ändert daran nichts. Der Fall: Der Arbeitgeber widerrief die Ernennung zum Geschäftsführer und ließ den Nachfolger ins Handelsregister eintragen. Dem Ex-Geschäftsführer wurde dann gekündigt.
Bedingung: Noch aktiv in der Arbeitgeberfunktion
Damit kam der Arbeitgeber vor Gericht nicht durch. Das Arbeitsgericht lehnte den Kündigungsschutz zwar ab, doch vor dem LAG war der Kläger erfolgreich. Hintergrund: Nach § 14 KSchG trifft der Ausschluss des Schutzes nur aktive Arbeitgeber. Ehemalige Geschäftsführer üben aber keine Arbeitgeberfunktionen mehr aus. Der Ex-Geschäftsführer kehrte mit der Abberufung rechtlich ins Lager der Arbeitnehmer zurück und hat deswegen Kündigungsschutz, so das Gericht.