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Vorsicht bei eigener Fristberechnung

Abgabe auf den letzten Drücker ist riskant

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Bei Fristen, etwa bevor ein Widerspruch eingelegt wird, gilt es haargenau aufzupassen. Grundsätzlich darf jeder Fristen bis auf die letzte Minute ausschöpfen. Riskant ist das aber dann, wenn schon der Beginn der Frist unklar ist. Bei Zustellungen per Post ist das regelmäßig der Fall, wie ein aktuelles Urteil illustriert.

Auch bei einem gescheiterten postalischen Zustellungsversuch, beginnen Fristen zu laufen. Einem Berater fiel das auf die Füße. Zwischen dem amtlichen Zustellungsversuch und dem resignierten Einwurf in den Briefkasten des Beraters vergingen drei Tage. Auf der Zustellungsurkunde war der erste Versuch zeitlich vermerkt, der Einwurf nicht. Letzteren hatte der Berater aber als Zustelltermin notiert und darauf die Klagefrist berechnet. Diese Frist nutzte er bis zur Neige aus. Er hatte sogar Zeugen dafür, dass das Schreiben erst an diesem Tage im Kasten war.

Obendrein ging der Berater das Wagnis ein, die Klage erst am letzten Tag seiner Fristberechnung ans Gericht zuzustellen. Doch das Gericht lehnte seine Berechnung ab. Es nahm die Zustellungsurkunde in Augenschein und die Zeugenangebote zur Kenntnis. Urteil: Der gescheiterte Zustellversuch geht auf die Kappe des Beraters. Dieser Termin gilt für die Fristberechnung. Die Klage wurde als verfristet abgewiesen.

Fazit: Fristberechnungen müssen hieb- und stichfest sein. Der Fristlauf beginnt schon beim ersten Zustellversuch. Reizen Sie Fristen daher nicht bis zur "letzten Sekunde" aus. Unternehmer, denen Vergleichbares geschieht, sollten aber den Berater für dieses Versäumnis haftbar machen.

Urteil: FG Münster, 15 K 1593/21

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2022/15_K_1593_21_U_AO_Urteil_20221122.html


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