Abschreckende Wirkung
Vertragsstrafen sollten so teuer sein, dass es keinen Anreiz für Verstöße gibt. Dies hat der BGH entschieden.
Bei Vertragsstrafen kommt es nicht immer auf den tatsächlichen Schaden an. Dies gilt nach Meinung der Rechtsanwälte von Friedrich Graf Westphalen & Partner beim Wettbewerbsrecht ebenso wie bei wie Geheimhaltungsvereinbarungen oder Kunden- und Mitarbeiterschutzklauseln. Denn entsprechende Bedingungen in AGBs sollen vor allem abschreckend wirken. Der BGH sagt dazu in einer von den Anwälten jetzt kommentierten, bisher wenig beachteten Entscheidung (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12): Um wirksam abzuschrecken, können Vertragsstrafen den nachweislich entstandenen Schaden übersteigen. Entsprechende Klauseln in AGBs sind zulässig. Konkret: Im entschiedenen Fall lag die Vertragsstrafe von 25.000 Euro deutlich über dem gar nicht genau messbaren Schaden. Es ging um die missbräuchliche Verwendung eines Verbandsnamensbestandteils (Haus und Grund) durch ein Immobilienunternehmen. Unzulässig bleiben dagegen überhöhte Vertragsstrafen bei Verzug eines Auftragnehmers. Hier gilt die Faustregel: Wird eine Leistung zu spät erbracht, sind pro Arbeitstag 0,2% des Auftragswertes als Verzugsstrafe zulässig. Allerdings liegt nach bisheriger Rechtsprechung die Höchstsumme bei insgesamt 5% des Auftragswertes.
Fazit: Als Schutz vor unlauterem Wettbewerb können Sie durchaus saftige Vertragsstrafen in Ihren Geschäftsbedingungen festlegen.