Absicherung durch vorsorgliche Vertragsgestaltung
Achten Sie gegenüber Lieferanten auf „krisenfeste" Kontrakte. Nur so können Sie im Störungsfall umgehend professionell durch zuvor festgelegte Maßnahmen reagieren. Sie sollten dazu im Vorfeld alle erdenklichen Szenarien bzw. Auswirkungen antizipieren. Zulieferer müssen Sie auf To dos „festnageln".
- Verpflichten Sie Lieferanten auf Berichtspflicht hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage.
- Vereinbaren Sie Eigentumsvorbehaltsrechte, Sonderkündigungsrechte und Höchstbetragsbürgschaften für sämtliche Anzahlungen. Eine Kontrollmöglichkeit: Zahlung nach Leistungsfortschritt.
- Im Falle eines Konsignationslagers (Lieferant betreibt Abruflager; erst bei Entnahme durch Kunden geht Eigentum auf diesen über) müssen Sie Regelungen im Hinblick auf Lieferanteninsolvenz treffen. (Bei bestimmten produktionsrelevanten Materialien kommen Sie wohl an Sicherheitslagern nicht vorbei.)
Werkzeuge sichern
Bedenken Sie auch, ob sich ihre eigenen Werkzeuge zur Nutzung beim Lieferanten befinden. Ist ihre Ware eindeutig gekennzeichnet? Stichworte: unverlierbare Direktbeschriftung, „Eigentum von XYZ", Typbezeichnung/Teile- bzw. Zeichnungsnummer, Inventarnummer. Verträge müssen Eigentumsverhältnisse und Rückführung eindeutig regeln. Beachten Sie dazu § 47 der Insolvenzordnung (Aussonderungsfähigkeit).
Notfertigung
Nehmen Sie auch Spezialklauseln zur Notfertigung in Verträge auf. Dazu gehören Lösungsklauseln mit dem Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie das Notfertigungsrecht. Danach können Sie im Krisenfall (etwa bei massivem Qualitätseinbruch des Lieferanten) die Infos nehmen und selbst oder woanders fertigen (lassen). Ihre präventiven Verträge sollten auch die Aspekte Versicherung sowie Produkthaftung umfassen.
Fazit:
Gehen Lieferanten pleite, sollten Sie sich nicht auf das Insolvenzrecht verlassen. Bloße Standards verschlechtern Ihre Lage womöglich weiter.