Abstandsfläche darf bebaut werden
Eine Luftwärmepumpe darf in der Nähe der Grundstücksgrenze gebaut werden. Das entschied das OLG München (OLG München, Urteil vom 11.4. 2018, AZ. 3 U 3538/17). Es konnte keinen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften erkennen.
Nachbar verlangte Beseitigung zu Unrecht
Der Nachbar hatte eine Beseitigung verlangt. Er wollte einen Beseitigungsanspruch bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB) herleiten. Denn die in eine Holzhütte eingebaute Luft-Wärmepumpe war weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
Nachteile aus der Grenzbebauung und Belästigungen sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Denn die Luft-Wärmepumpe ist in eine Holzhütte eingebaut ist, die in zulässiger Weise dort errichtet war. Das Nachbarschaftsrecht ist eine Einschränkung des Eigentumsrechts, um Nachbargrundstücke vor Entzug von Belichtung und Belüftung zu schützen. Weitergehende Beschränkungen des Grundeigentums sind nicht verhältnismäßig.
Fazit:
In Nähe einer Grundstückgrenze errichtete Bauten unterliegen Einschränkungen. Sie sind aber erlaubt, wenn daraus keine dauerhafte Beschränkung des Nachbargrundstücks hervorgeht.