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Nachbar verlangt Beseitigung von Wärmepumpe

Abstandsfläche darf bebaut werden

Für Grenzflächen von Grundstücken gilt besonderes Recht, das sich aus den Ansprüchen des Nachbars ergibt. Um die Beseitigung eines Gebäudes zu verlangen, muss eine Belästigung vorliegen, sonst wiegt das Eigentumsrecht stärker, so ein Urteil des OLG München.

Eine Luftwärmepumpe darf in der Nähe der Grundstücksgrenze gebaut werden. Das entschied das OLG München (OLG München, Urteil vom 11.4. 2018, AZ. 3 U 3538/17). Es konnte keinen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften erkennen.

Nachbar verlangte Beseitigung zu Unrecht

Der Nachbar hatte eine Beseitigung verlangt. Er wollte einen Beseitigungsanspruch bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB) herleiten. Denn die in eine Holzhütte eingebaute Luft-Wärmepumpe war weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

Nachteile aus der Grenzbebauung und Belästigungen sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Denn die Luft-Wärmepumpe ist in eine Holzhütte eingebaut ist, die in zulässiger Weise dort errichtet war. Das Nachbarschaftsrecht ist eine Einschränkung des Eigentumsrechts, um Nachbargrundstücke vor Entzug von Belichtung und Belüftung zu schützen. Weitergehende Beschränkungen des Grundeigentums sind nicht verhältnismäßig.

Fazit:

In Nähe einer Grundstückgrenze errichtete Bauten unterliegen Einschränkungen. Sie sind aber erlaubt, wenn daraus keine dauerhafte Beschränkung des Nachbargrundstücks hervorgeht.

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