Achtung: Kontinuierlicher Leiharbeitereinsatz stärkt die Mitbestimmung
Vorsicht beim Einsatz von Leiharbeitern! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), komplett neu gedeutet – zu Lasten der Unternehmen. Die Mindesteinsatzdauer von Leiharbeitern ist nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Im Kern geht es um die Frage, wie ein Unternehmen die Zahl seiner Beschäftigten ermitteln muss, wenn es viele Leiharbeiter hat. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Leiharbeiter als Mitarbeiter zu zählen ist, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Wie viele Beschäftigte hat das Unternehmen?
Für den BGH ist jetzt maßgeblich, wie viele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Leiharbeitern besetzt sind - auch wenn die einzelnen Zeitarbeiter wechseln. Das hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Im konkreten Fall sind bei einem Logistikunternehmen ein Drittel der Belegschaft Leiharbeiter, je nach Auftragslage.
Würden zusätzlich zu den fest angestellten Arbeitnehmern alle Arbeitsplätze eingerechnet, die länger als sechs Monate mit (verschiedenen) Leiharbeitnehmern besetzt sind, hätte das Unternehmen ständig mehr als 2.000 Beschäftigte.
Werden dagegen nur die einzelnen Leiharbeiter gezählt, die länger als sechs Monate eingesetzt waren, läge die Beschäftigtenzahl unter 2.000. Der Schwellenwert 2.000 hat Auswirkung auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats für ein Unternehmen.
Urteil:
BGH vom 20.8.2019, Az.: II ZB 21/18
Fazit:
Kommt die zählweise des BGH auch bei anderen betrieblichen Schwellenwerten zum Zuge, würde die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit vielen Leiharbeitern deutlich ausgeweitet.