Agiles Arbeiten: Dürfen Betriebsräte mitreden?
Um starre Strukturen aufzubrechen oder um schneller zu neuen Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen, setzen Betriebe immer öfter auf agiles Arbeiten. Besonders beliebt ist die Methode Scrum. Das Arbeitsgericht (ArbG) in Bonn musste sich jetzt damit befassen, ob der Betriebsrat dabei mitentscheiden darf.
Agiles Arbeiten nach der Scrum-Methode ist eine besondere Form der Gruppenarbeit. So hat das Arbeitsgericht (ArbG) in Bonn geurteilt. Folge dieses Urteils ist, dass der Betriebsrat zu den Grundsätzen und der Durchführung mitentscheiden darf. Denn Gruppenarbeit fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 13 Betriebsverfassungsgesetz. Der Einsatz von Scrum im Team ist darum nur mit der Zustimmung des Betriebsrates möglich.
Fazit: Die Einführung von agilen Arbeitsformen erfordert die Mitbestimmung des Betriebsrates.
Urteil: ArbG Bonn vom 6.10.2022, Az.: 3 BV 116/21