Aktien gehören nicht zur Karenzentschädigung
Während seiner Beschäftigung bekam der Manager neben seinem monatlichen Gehalt von 10.666,67 Euro einen Bonus. Außerdem profitierte der leitende Mitarbeiter von einem Aktienoptions-Programm der Obergesellschaft.
Dadurch erhielt er, auf der Grundlage einer einer separat getroffenen Vereinbarung, jährlich eine bestimmte Anzahl von sogenannten Restricted Stock Units (RSU). Der Kläger war der Auffassung, bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien die ihm gewährten RSUs zu berücksichtigen. Ihm stehe über den bereits gezahlten Betrag eine weitere Karenzentschädigung in Höhe von knapp 8.900 Euro brutto monatlich zu.
Keine vertragsmäßige Leistung
Das BAG wies dieses Ansinnen ab. Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung. Beim RSU handele es sich nicht um "vertragsmäßige Leistungen" des Arbeitgebers. Die Aktien habe er von der Muttergesellschaft erhalten, der Wert sei deshalb nicht bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen.
Fazit: Bei einem konzernweit geltenden Wettbewerbsverbot besteht kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung, die das Aktienoptionsprogramm der Obergesellschaft mit einbezieht.
Urteil: BAG vom 25.8.2022, Az.: 8 AZR 453/21