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Umfang der Entschädigung bei Wettbewerbsverbot

Aktien gehören nicht zur Karenzentschädigung

Finanzen und Berechnungen. © Matthias Buehner / Fotolia
Wenn Manager das Unternehmen verlassen, gibt es regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Ex-Mitarbeiter erhält dafür im Gegenzug eine Entschädigung bis zum Ende des Wettbewerbsverbots. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt geklärt, ob auch ein Aktien-Programm zur Karenzentschädigung zählt.

Während seiner Beschäftigung bekam der Manager neben seinem monatlichen Gehalt von 10.666,67 Euro einen Bonus. Außerdem profitierte der leitende Mitarbeiter von einem Aktienoptions-Programm der Obergesellschaft. 

Dadurch erhielt er, auf der Grundlage einer einer separat getroffenen Vereinbarung, jährlich eine bestimmte Anzahl von sogenannten Restricted Stock Units (RSU). Der Kläger war der Auffassung, bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien die ihm gewährten RSUs zu berücksichtigen. Ihm stehe über den bereits gezahlten Betrag eine weitere Karenzentschädigung in Höhe von knapp 8.900 Euro brutto monatlich zu. 

Keine vertragsmäßige Leistung

Das BAG wies dieses Ansinnen ab. Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung. Beim RSU handele es sich nicht um "vertragsmäßige Leistungen" des Arbeitgebers. Die Aktien habe er von der Muttergesellschaft erhalten, der Wert sei deshalb nicht bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen.

Fazit: Bei einem konzernweit geltenden Wettbewerbsverbot besteht kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung, die das Aktienoptionsprogramm der Obergesellschaft mit einbezieht.

Urteil: BAG vom 25.8.2022, Az.: 8 AZR 453/21

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