Anerkennung von Tarifverträgen: Gilt das auch bei neuen Vereinbarungen?
Ein nicht gekündigter Anerkennungs-Tarifvertrag bezieht sich auf alle abgeschlossenen Verträge. Egal ob sie dem traditionellen Strickmuster folgen oder innovatives Neuland betreten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bekräftigte in seiner Entscheidung einen zentralen Grundsatz aus dem Vertragsrecht: Pacta sunt servanda.
Geklagt hatte ein traditionsreicher Metallbetrieb aus Bonn. Er stritt mit dem Betriebsrat über die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags, der seit Jahren galt. Konkret ging es um die Übernahme des Tarifvertrags tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die Metall-und Elektroindustrie.
Innovative Lösung sind eingeschlossen
Die Frage war, ob diese Vereinbarung, die nicht nur eine Erhöhung der Gehälter durch ein Zusatzgeld, sondern auch ein Wahlrecht für freie Tage für besonders belastete Beschäftigte (Schicht/Kinder /Pflege) enthielt, ebenfalls von der Anerkennung erfasst ist.
Fazit: Ein gültiger Anerkennungstarifvertrag für einen Betrieb bezieht sich auf alle Tarifverträge, die in der Branche geschlossen werden.
Urteil: LAG Köln vom 21.8.2020, Az.: 4 Sa 412/20 u.a.