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Anerkennungstarifverträge haben eine umfassende Wirkung

Anerkennung von Tarifverträgen: Gilt das auch bei neuen Vereinbarungen?

Betriebe mögen Tarifverträge eigentlich nicht. Vereinbarungen, mit denen sie die Ergebnisse dieser kollektiven Aushandlungsprozesse für ihren Bereich übernehmen (den sogenannten Anerkennungstarifvertrag), sind dagegen beliebter. Bleibt ihnen doch so erspart, langwierig Entgeltanpassungen mit einer eigenen betrieblichen Tarifkommission zu verhandeln. Aber müssen sie deshalb auch einen Tarifvertrag übernehmen, der versucht die Arbeitswelt der Zukunft zu gestalten?

Ein nicht gekündigter Anerkennungs-Tarifvertrag bezieht sich auf alle abgeschlossenen Verträge. Egal ob sie dem traditionellen Strickmuster folgen oder innovatives Neuland betreten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bekräftigte in seiner Entscheidung einen zentralen Grundsatz aus dem Vertragsrecht: Pacta sunt servanda.

Geklagt hatte ein traditionsreicher Metallbetrieb aus Bonn. Er stritt mit dem Betriebsrat über die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags, der seit Jahren galt. Konkret ging es um die Übernahme des Tarifvertrags tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die Metall-und Elektroindustrie. 

Innovative Lösung sind eingeschlossen

Die Frage war, ob diese Vereinbarung, die nicht nur eine Erhöhung der  Gehälter durch ein Zusatzgeld, sondern auch ein Wahlrecht für freie Tage für besonders belastete Beschäftigte (Schicht/Kinder /Pflege) enthielt, ebenfalls von der Anerkennung erfasst ist. 

Fazit: Ein gültiger Anerkennungstarifvertrag für einen Betrieb bezieht sich auf alle Tarifverträge, die in der Branche geschlossen werden.

Urteil: LAG Köln vom 21.8.2020, Az.: 4 Sa 412/20 u.a.

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