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Kein Verstoß gegen das Gesetz zur Gleichbehandlung

Anforderung an Berufserfahrung nicht altersdiskriminierend

Offerten für freie Stellen müssen korrekt formuliert sein: diskriminierungsfrei und AGG-konform. Falls nicht, gibt es schnell Klagen – die allerdings nicht immer erfolgreich enden. Jetzt obsiegte ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG), der eine rechtskonforme Beschreibung von Berufserfahrung verfasste.

Die Suche nach Berufseinsteigern mit Berufserfahrung in Stellenofferten ist rechtsgültig. Ein Anwalt klagte aufgrund mutmaßlicher Altersdiskriminierung erfolglos gegen die Formulierung "Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung". 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz lehnte die Klage ab. Das Gericht sah im Text keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die entsprechende Formulierung richtet sich an Bewerber jeden Alters. Das LAG folgt dabei der Argumentation des Arbeitgebers, man habe lediglich einen Circa-Wert in der Stellenausschreibung verwendet.

Fazit: Die Anforderung zur Berufserfahrung ist kein Verstoß gegen das AGG und ist eine Möglichkeit, das Kriterium Berufserfahrungen diskriminierungsfrei zu formulieren.

Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 5.12.2024, Az.: 5 SLa 81/24

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