Angedrohte Krankmeldung
Droht der Arbeitnehmer nach einer internen Weisung sich krankschreiben zu lassen, darf der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen.
Diese knallharte Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Es ging um einen IT-Spezialisten, der mit einer Kündigungsschutzklage versuchte, sein Beschäftigungsverhältnis zu retten und finanzielle Forderungen durchzusetzen.
Drohung mit Krankheit ist erpressungsähnliches Verhalten
Der Kündigung vorausgegangen war ein Streit um die Befugnisse des SAP-Spezialisten. Die mittelständische Firma mit zehn Mitarbeitern plante eine Standortverlagerung, die dem Beschäftigten überhaupt nicht gefiel, weil sich dadurch sein Anfahrtsweg zur Arbeit deutlich verlängerte.
Deswegen versuchte er mit allen Mitteln, in der Arbeitszeit und ohne Auftrag, den geplanten Umzug zu torpedieren. Der Geschäftsführer untersagte daraufhin dem Mitarbeiter schriftlich jegliche Aktivitäten in Sachen Umzug und bestellte ihn zum Gespräch, in dem er ihm die fristlose Kündigung mitteilte.
Kompromissloses Urteil
Einen Gesprächstermin über einen Auflösungsvertrag verweigerte der IT-Spezialist und drohte damit, „krank werden zu können“. Der Fall landete vor dem LAG, das kompromisslos urteilte: Bei der Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung handele es sich um eine schwere Pflichtverletzung, ein erpressungsgleiches Verhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertige und eine Abmahnung entbehrlich mache.
Fazit: Mit rechtswidrigen Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber, kann ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht retten; das ist mit den Loyalitätspflichten eines Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.7.2020, Az.: 8 Sa 430/19