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Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

Angeordnete mobile Arbeit löst Mitbestimmung aus

Angeordnete mobile Arbeit löst Mitbestimmung aus. Copyright: Pexels
Gut 28% der Beschäftigten arbeiten unverändert zumindest teilweise mobil. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. Mobiles Arbeiten wird sich als dauerhafte Arbeitsform etablieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat jetzt zu entschieden, welche Rechte der Betriebsrat beim Homeoffice einfordern kann.

Hat der Arbeitgeber einigen Beschäftigten mobiles Arbeiten gestattet, dann kann der Betriebsrat seine Mitbestimmung einfordern. So kann er Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und allgemein zur Ausgestaltung mobiler Arbeit verabreden. 

Die Anrufung der Einigungsstelle ist ebenfalls rechtens. Ein Initiativrecht zur Einführung mobiler Arbeit hat der Betriebsrat allerdings nicht. 

Alleinige Entscheidung über die Einführung

Der Arbeitgeber kann allerdings allein entscheiden, ob er die Möglichkeit der mobilen Arbeit eröffnet, so das LAG. Hat der Arbeitgeber allerdings von sich aus bestimmten Arbeitnehmern gestattet, im Homeoffice zu arbeiten, dann begründet die Gestaltung dieser Arbeitsplätze und Einbindung in die Betriebsabläufe seine Mitbestimmungsrechte. 

Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung, wer mobil arbeiten darf, individuellen Besonderheiten Rechnung getragen habe – so das Gericht.

Fazit: Einführen kann ein Arbeitgeber das Homeoffice allein. Aber auch wenn nur einige Arbeitnehmer mobil arbeiten, kann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte in konkreten Fragen des Homeoffice einfordern.

Urteil: LAG Köln vom 23.4.2021, Az.: 9 TaBV 9/21

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