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Betriebliche Altersversorgung

Anpassung nach unten

Altersvorsorge: Änderungen der Gehaltsumwandlung sind zulässig. | © Getty
Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge bringen viele Firmen in Schwierigkeiten. Ein Blick ins Arbeitsrecht kann weiterhelfen.
Unternehmen können Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge anpassen. Vielen Arbeitgebern bereiten vor allem die niedrigen Zinsen bei ihren internen Pensionsverpflichtungs-Zusagen Kopfweh. Zumal in manchen älteren Plänen Angestellten noch eine Mindestverzinsung von bis zu 6% garantiert wird. Diese Zusagen bringen manche Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten. Das Arbeitsrecht erlaubt Änderungen von Zusagen zur Entgeltumwandlung. Eine Betriebsvereinbarung kann gekündigt werden, wenn eine „nachhaltige Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Pensionsaufwand über 30% höher liegt als zu Beginn der Entgeltumwandlung. Beispiel: In einem Betrieb fallen jedes Jahr für 600 Angestellte 864.000 Euro an interner betrieblicher Altersvorsorge an. Wegen der Zinssenkung muss der Betrieb aber inzwischen jährlich 260.000 Euro zuschießen. Damit liegt sein Aufwand 30% höher und er kann in Verhandlungen gehen.   Wegen des Vertrauensschutzes bleiben vergangene Entgeltumwandlungen unangetastet. Aber laufende und einmalige Zusagen sind verhandelbar. Carsten Hölscher von der AON-Unternehmensberatung empfiehlt, den Betroffenen die Änderung schmackhaft zu machen, indem etwa die Zinsgarantie mit Abschlägen abgekauft wird. Nach dem Motto: Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes sollte nicht argumentiert werden. Generell prüfen die Gerichte aber nur auf Unbilligkeiten.

Fazit: Die erwartete Zins-Entwicklung dürfte den Anteil problematischer Zusagen erhöhen. In Neuverträgen sollten sich Unternehmer Anpassungen der Entgeltumwandlung an den Markt vorbehalten.

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