Anspruch auf neue Stelle bei Behinderung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung gestärkt. Wer wegen einer neu entstandenen Behinderung nicht mehr für seine bisherige Stelle geeignet ist, hat Anspruch auf eine andere, für ihn passende Stelle im gleichen Unternehmen. Das gilt auch für neue Mitarbeiter, wenn sie noch in der Probezeit sind.
Anspruch auf neue Stelle bei Behinderung
Das hat der EuGH im Fall eines belgischen Gleisläufers entschieden. Bei dem wurden Herzprobleme festgestellt und er benötigte einen Herzschrittmacher. Der jedoch reagierte sensibel auf elektromagnetische Felder reagiert, die auch in Gleisanlagen auftreten. Dem Mann wurde eine Behinderung bescheinigt, die die ursprüngliche Arbeit unmöglich machte. Der Arbeitnehmer verlangte eine andere Stelle, die ihm das Unternehmen verweigert. Der EuGH hat das Unternehmen in die Schranken gewiesen.
Der EuGH betonte aber auch die Interessen des Arbeitgebers. Der darf nicht unverhältnismäßig belastet werden darf. Ob dies der Fall sei, hänge etwa vom finanziellen Aufwand sowie von der Betriebsgröße, den finanziellen Möglichkeiten und dem Gesamtumsatz des Unternehmens ab. Zudem müsse es eine freie Stelle geben, die für den Arbeitnehmer geeignet sei.
Fazit: Arbeitgeber haben eine besondere Arbeitsplatzverantwortung. Das gilt auch für in der Probezeit erkrankte Mitarbeiter, die unter Umständen Anspruch auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen haben.
Urteil: EuGH vom 10.2.2022, Az.: C-485/20