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Strenges Arzneimittelgesetz regelt auch Werbegaben

Apotheken: Kostenlose Arzneimittelabgabe ist begrenzt möglich

Beinhart ist der Wettbewerb inzwischen im Bereich der Apotheken. Erfolgreiche Online-Anbieter machen den örtlichen Patzhirschen immer mehr zu schaffen. Deshalb sind Arzneimittelmuster, die die Apotheken an ihre Kunden verschenken, ein willkommenes Instrument zur Kundenbindung. Bleibt die Frage, ob auch verschreibungspflichtige Schmerzmittel über die Ladentheke wandern dürfen.

Die Pharmakonzerne dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben. Auch nicht  zu Demonstrationszwecken. Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anlass war ein Streit der Pharmariesen Novartis und Ratiopharm vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte die Entscheidung an den EuGH weitergereicht.

Klare Unterschiede beachten

Diese Arzneimittel dürfen wegen der mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahr oder durch ihre Wirkungen bestehende Unsicherheit nicht ohne ärztliche Überwachung in Umlauf gebracht werden. Unionsrecht verbietet es jedoch nicht, Gratismuster nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Apothekern zu überlassen.

Fazit: Apotheken dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nicht als Gratismuster abgeben, nicht-verschreibungspflichtige dagegen schon.

Urteil: EuGH vom 11.6.2020, Az.: C-786/18

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