Arbeiten über die Regelarbeitsgrenze hinaus
Wollen Arbeitgeber arbeitswillige Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigen, müssen sie diverse arbeitsrechtliche Voraussetzungen beachten. Rechtlich lässt sich das umsetzen, indem Arbeitgeber und Mitarbeiter während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Der Betriebsrat ist in diese Entscheidung aber einzubeziehen. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht nach einem Streit mit einem Tram-Fahrer, der ein Jahr länger arbeiten wollte, erneut hingewiesen. Lediglich eine Information über die verlängerte Arbeitszeit über die Altersgrenze hinaus ist unzureichend. Das gilt für jede "hinausschiebende Vereinbarung", die formal eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist.
Fazit: Der Betriebsrat hat bei der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Regelarbeitsgrenze hinaus Mitbestimmungsrechte.
Urteil: BAG vom 22.9.2021, Az.: 7 ABR, 22/20