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Abweichungen unzulässig

Arbeitgeber aufgepasst: Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Leiharbeitern

Entweder ganz oder gar nicht: Wenn Arbeitgeber vom Tarifvertrag für Zeitarbeiter abweichen dann müssen sie Leiharbeitern den gleichen Lohn zahlen, wie den Stammbeschäftigten. Und das vom ersten Tag an. Diesen in der Praxis strittigen Punkt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt so entschieden.

Weicht ein Arbeitgeber vom Tarifvertrag für Zeitarbeiter ab, muss er Leiharbeitern den gleichen Lohn zahlen wie den Stammbeschäftigten. Und das vom ersten Tag an. Diesen in der Praxis strittigen Punkt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden.

Tarifverträge für Zeitarbeiter können vorsehen, dass diese maximal neun Monate lang weniger Entgelt bekommen als Stammbeschäftigte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist dann das Tarifwerk komplett anzuwenden.

Einschränkende Abweichungen im Arbeitsvertrag sind zwar möglich. Sie führen aber dazu, dass dann der Tarifvertrag komplett nicht anzuwenden ist. In diesem Fall kann dann der Leiharbeitnehmer vom ersten Arbeitstag an den gleichen Lohn beanspruchen wie eine Stammkraft.

Fazit: Verzichten Sie bei Arbeitsverträgen mit Leiharbeitern, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, auf abweichende Regelungen.

Urteil vom 16.10.2019, Az.: 4 AZR 66/18

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