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Ärztliches Befreiungsattest muss medizinische Gründe nennen

Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen

Obwohl die Corona-Pandemie unverändert heftig wütet, ist es in den Betrieben und Verwaltungen relativ ruhig. Gerade in der Industrie scheinen die Schutzkonzepte umgesetzt und zu funktionieren. Ein Streitpunkt bleibt allerdings: Darf der Arbeitgeber auch eine Maskenpflicht anordnen? Jetzt landen die ersten Fälle vor den Arbeitsgerichten.

Der Arbeitgeber kann darauf beharren, dass die Beschäftigten Mund-Nasen-Schutz tragen. Das entschied jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) in Siegburg. Und dies obwohl der Betroffene ein Attest vorlegen konnte.

Es ging um einen Verwaltungsmitarbeiter der Stadtverwaltung. Der Verwaltungschef hatte eine Maskenpflicht angeordnet, alle Besucher und Mitarbeiter mussten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 

Attest ohne Wirkung

Dagegen wehrte sich ein Beschäftigter und legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Alternativ verlangte er seine Arbeit im Homeoffice ableisten zu können. Das AG folgte den Forderungen des Beschäftigten nicht. 

Der Arbeitgeber dürfe verlangen, dass bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, um andere Mitarbeiter vor einer Covid-Infektion zu schützen. Ärztliche Atteste ohne konkrete Begründung können das nicht verhindern. Es gebe auch keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, so die Richter.

Fazit: Arbeitgeber dürfen zum Schutz vor Corona-Infektionen von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie eine Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit tragen.

Urteil: AG Siegburg vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20

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