Arbeitgeber darf sich in Betriebsratswahl einmischen
Der Arbeitgeber darf sich in die Betriebsratswahl einmischen! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt klargestellt. Aktuell laufen die Betriebsratswahlen in vielen Betrieben. Deshalb ist die Entscheidung der obersten Arbeitsrichter in Erfurt von besonderer Bedeutung.
Das BAG hat eine in der Rechtsliteratur vertretene Haltung zum Verhalten des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen korrigiert. Es wendet sich damit auch gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25. Oktober 2017 – Az. 7 ABR 10/16).
Die „Einmischung" des Arbeitgebers kann dabei recht weit gehen. In einem hessischen Pharmaunternehmen mit knapp 950 Arbeitnehmern gab es diverse betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen. Die Arbeitgeberin sprach von 50 vom Betriebsrat angestrengten Gerichtsverfahren. Im Vorfeld der nächsten Betriebsratswahl fand ein von der Geschäftsleitung initiiertes Treffen der außertariflichen Angestellten statt. Der Personalleiter erklärte vor 80 anwesenden Arbeitnehmern, dass die Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des Unternehmens behindere. Er rege an, bei der kommenden Betriebsratswahl eine „gescheite Liste" aufzustellen.
Verrat am Unternehmen
Im Nachgang zu dieser Veranstaltung sprach der Personalleiter zudem gezielt Beschäftigte an. Er fragte sie, ob sie sich nicht zur Wahl stellen und gegebenenfalls den Betriebsratsvorsitz übernehmen wollten. Im Rahmen eines Führungskräftetreffens erklärte der Personalleiter schließlich, dass jeder, der aktuellen Betriebsratsvorsitzenden seine Stimme gebe, „Verrat" am Unternehmen begehe.
Bei der Betriebsratswahl kam es dann tatsächlich zu veränderten Mehrheitsverhältnissen. Die Wahl wurde von der nicht wiedergewählten Betriebsratsvorsitzenden angefochten. Während das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden eine Verletzung der so genannten „Neutralitätspflicht" gem. § 20 BetrVG durch die Arbeitgeberin verneinte, gab das LAG Hessen der Beschwerde der Antragsteller statt und erklärte die Wahl für unwirksam. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin beim BAG.
Kein Maulkorb für den Arbeitgeber
Die BAG-Richter widersprachen klar dem Landesarbeitsgericht. Der § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wolle gerade nicht bestimmen, dass sich der Arbeitgeber jeglicher Einflussnahme auf eine Betriebsratswahl zu enthalten habe. Geregelt sei nur, dass niemand die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen dürfe. Über diesen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus bestehe indes – so das BAG – keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers, sich „zurückzuhalten".
Die Vorschrift untersage gerade nicht jede Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Ob die Wahlempfehlung des Arbeitgebers den gewünschten Erfolg hat, bleibe bei einer geheimen Wahl ungewiss. Denkbar sei auch, so das BAG, das genau der gegenteilige Effekt eintrete.
Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen der Betriebsratswahl für oder gegen Kandidaten oder Listen positionieren. Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Kandidaten oder Gewählte schließt das nicht ein.