Arbeitgeber-Ehegatten bei Wertguthaben nicht übervorteilen
Passen Sie bei der vertraglichen Gestaltung von Wertguthabenkonten für den angestellten Ehegatten gut auf! Kann dieser unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen, wird es kritisch. Denn das "riecht" nach einer einseitigen Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten.
In diesen Fällen schaut der Fiskus sehr genau hin. Und das muss er auch. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, dass die Vertragschancen und -risiken "in fremdüblicher Weise" verteilt sind. Vereinbart der Unternehmer ein solches Wertguthaben mit einem Angehörigen, der bei ihm beschäftigt ist – z.B. mit der im Unternehmen mitarbeitenden Ehefrau –, muss der „Fremdvergleich“ eingehalten werden, so der BFH jetzt.
Bedingungen wie unter Dritten
Sie wissen: Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt werden (sog. Fremdvergleich). Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Angehörigen müssen sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie über den Zeitpunkt, die Dauer und die Art der Arbeitsleistungen sowie über die Höhe des Arbeitslohns, einig sein. Und natürlich müssen die vertraglichen Hauptpflichten auch wie vereinbart tatsächlich durchgeführt werden.
Urteilsfall: Zu viel, zu schnell
Im Urteilsfall hätte die Arbeitnehmer-Ehegattin bereits nach kurzer Zeit eine erste Freistellung (Freizeitblock für eine befristete Zeit) beantragen können. Ihr waren nahezu unbegrenzte Ansparmöglichkeiten eingeräumt worden. Der Arbeitgeber-Ehegatte hatte nur ein einmaliges Ablehnungsrecht einer Freistellungsphase aus dringenden betrieblichen Gründen.
Das wäre für den Arbeitgeber-Ehegatten nur bei außergewöhnlichen Umständen keine einseitig belastende Verteilung der Vertragsrisiken. Etwa, wenn er nahezu ohne Aufwand immer wieder für Ersatz sorgen könnte (z.B. aufgrund der Existenz eines fachkundigen, immerfort einsatzbereiten Vertreters). Oder wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmer-Ehegatten die betriebliche Abläufe aus anderen Gründen nicht stören würde, so der BFH. Diese Ausnahme war im Urteilsfall aber für die Arbeitnehmer-Ehefrau als einziger Bürokraft des Arbeitgeber-Ehemanns aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt.
Etliche Arbeitnehmer nutzen Wertguthabenkonten, um früher in Rente zu gehen. Einzahlungen auf einem Wertguthabenkonto sind kein (gegenwärtig zufließender) Arbeitslohn. Wer es sich leisten kann und einen Arbeitgeber hat, der mitmacht, kann nicht nur Überstunden, sondern auch Teile seines Arbeitslohns über ein sogenanntes Zeitwertkonto ansparen.
Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands
Damit lässt sich ein vorzeitiger Ruhestand ebenso finanzieren wie ggf. anderweitige Freistellungsphasen. Dabei wird der Lohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst. Ausgezahlt wird das Wertguthaben erst später. Etwa dann, wenn sich der Arbeitnehmer vor dem regulären Rentenbeginn (voll oder teilweise) vom Job freistellen lässt.
Fazit: Es ist eigentlich ganz einfach. Stellen Sie sich bei der Vertragsgestaltung vor, Sie würden diesen mit einem Fremden aushandeln. Was würden Sie zugestehen[unbounded value] Und was nicht[unbounded value]
Urteil: BFH, X R 1/19