Arbeitgeber gewinnen Betriebsrentenstreit
Bei der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge können auch Alt-Tarifverträge den inzwischen gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberzuschuss wirksam regeln. Arbeitgeber sind demnach nur verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, wenn ein Tarifvertrag dies nicht anders regelt.
Dies gilt auch für tarifvertragliche Regelungen, die vor 2018 in Kraft waren. Im Streitfall forderte ein Angestellter zusätzlich den Zuschuss. Sein einschlägiger Altersversorgungs-Tarif stammte aus dem Jahr 2008 und sieht bereits die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vor.
Kein zusätzliche Anspruch an den Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machten, erhielten einen nur vom Arbeitgeber finanzierten "Altersvorsorgegrundbetrag". Abweichende Regelungen vom Arbeitgeberzuschuss gibt es in diesem Tarifvertrag nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte der Argumentation des Mitarbeiters nicht. Konkret sei mit dem Altersvorsorgegrundbetrag, den der Arbeitgeber alleine zahlt, dem Anliegen des BetrAVG Rechnung getragen.
Ein zusätzlicher Anspruch auf den Zuschuss von 15%, wie es das BetrAVG seit 2018 vorsieht, besteht nicht. Zur Frage, ob das Gleiche auch für Alttarife gilt, die bei der Entgeltumwandlung keine Regelung zur Beteiligung des Arbeitgebers vorsehen, muss das BAG noch entscheiden.
Fazit: Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung und vom Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss ist abzusehen, wenn ein alleiniger, arbeitgeberfinanzierter "Altersvorsorgegrundbetrag" vorgesehen ist.
Urteil: BAG vom 20.08.2024, Az.: 3 AZR 285/23