Arbeitgeber hat teilweise viel Spielraum
Ein Arbeitgeber darf alle Daten speichern und verwenden, die er zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess benötigt. Dies beinhaltet auch die Observation des Arbeitnehmers durch einen Detektiv. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses immer dann erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn sie für die Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Zum Aspekt der „Durchführung“ gehört ausdrücklich auch die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten auch nachkommen.
Fazit: Der Datenschutz ist kein Hindernis bei der Leistungskontrolle eines Arbeitnehmers - auch nicht durch einen Detektiv.
Urteil: ArbG Herne vom 10.12.2021, Az.: 5 Ca 1495/21