Arbeitgeber-Kündigung: Informationspflicht für den Betriebsrat hat Grenzen
Der Arbeitgeber braucht den Betriebsrat weder über einen Sonderkündigungsschutz unterrichten, noch Erläuterungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist geben. Denn, so die Entscheidung dasBundesarbeitsgericht (BAG), die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers ist nicht zu verwechseln mit den Erläuterungspflichten des Arbeitgebers in einem evtuell notwendig werdenden späteren Arbeitsgerichtsprozess.
Ein Ingenieur hatte gegen seine Kündigung geklagt, weil der Arbeitgeber Fristen nicht eingehalten hätte und der Betriebsrat nicht richtig richtig beteiligt war.
Urteil des LAG Hamm komplett korrigiert
Überzeugte der Beschäftigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm noch mit seinen Argumenten, wechselte das Bundesarbeitsgericht (BAG) komplett die Position und verwarf beide Argumente als unzutreffend.
Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, die Kündigung sachgerecht zu überprüfen. Es geht um die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe.
Grenzen der Informationspflicht aufgezeigt
Es sei nicht Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung eine selbstständige Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen.
Die Entscheidung des BAG macht klar: Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat hat seine Grenzen.
Fazit: Bei der notwendigen Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Informationen bereitstellt, die zur Überprüfung seiner Entscheidung notwendig sind.
Urteil: BAG vom 7.5. 2020, Az.: 2 AZR 678/19