Arbeitgeber muss Betriebsrat über Leiharbeiter informieren
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat nicht die Namen von Leiharbeitern mitteilen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Denn, so das LAG, dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lässt sich die Notwendigkeit der namentlichen Benennung nicht entnehmen. Demnach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nur über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben informieren. Durch die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist ausdrücklich klargestellt, dass die Informationsflicht des Arbeitgebers alle Personen umfasst, die nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Damit sind neben Leiharbeitern auch Personen gemeint, die Werk- oder Dienstverträge haben.
Fazit: Arbeitgeber müssen die Namen von Leiharbeitern nicht dem Betriebsrat mitteilen.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 12.10.2022, Az.: 4 TaBV 3/21