Arbeitgeber muss Extras beim Dienstwagen nicht bezahlen
Die Sonderausstattung eines Dienstwagens, die ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Firma zusätzlich ordert, geht zu Lasten des Beschäftigten. Die Aufwendungen dafür erhält der Betroffene auch nach vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurück.
Der Beschäftigte einer Consulting-Firma kündigte seinen Job nach einem Jahr. Das Firmenauto gab er zurück. Von seinem Arbeitgeber verlangte er einen Teil der aus eigener Tasche gezahlten Sonderausstattung. Sein Argument: Er habe das Auto nur neun Monate nutzen können.
Absprache ist entscheidend
Nach seinen Berechnungen sei dadurch ein anteiliger Anspruch auf 1.500 Euro entstanden. Den restlichen Anteil von 4.000 Euro wollte er vom Arbeitgeber zurück. Das Fahrzeug stehe jetzt schließlich der Firma mit einer Luxus-Ausstattung zur Verfügung.
Die Klage gegen seinen Ex-Arbeitgeber wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen zurück. Mit dem Arbeitgeber seien die Extras individuell ausgehandelt gewesen. Dies sei nicht als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten.
Mehrkostenübernahme selbst angeboten
Schließlich habe er selbst angeboten, die Mehrkosten in Höhe von 5.500 Euro zu übernehmen. Deshalb sei die Sonderzahlung in voller Höhe alleine vom Arbeitnehmer zu tragen, so das LAG. Eine Rückerstattung nach Ende des Arbeitsverhältnisses sei deshalb nicht notwendig.
Fazit: Erhält ein Beschäftigter ein Firmenfahrzeug mit diversen Extras, die er selbst ordert und bezahlt, braucht der Arbeitgeber, auch nach der Kündigung, die Zusatzkosten nicht übernehmen, auch wenn das Fahrzeug nur ein Jahr genutzt wurde.
Urteil: LAG Sachsen vom 28.4.2020, Az.: 1 Sa 323/19