Arbeitgeber muss Kündigung ausreichend begründen
Entscheidung nachprüfbar darlegen
Der Unternehmer kann zwar im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit Personal abbauen oder Aufgaben auf andere Mitarbeitende umverteilen. Das wäre dann aber präzise zu begründen, inwiefern eine Arbeitstätigkeit dauerhaft entfällt oder andere die Mehrleistung übernehmen können. Die organisatorische Umsetzung ist nachprüfbar darzulegen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt entschied in diesem Fall eines Hotelbetriebs, dass die betriebsbedingte Kündigung wegen der unzureichenden Darlegung des nicht mehr bestehenden Beschäftigungsbedarfs unwirksam ist.
Der Hotelbetrieb legte weder eine schlüssige Aufgabenbeschreibung des Mitarbeiters noch eine detaillierte Beschreibung der Umverteilung der Tätigkeiten vor. Es fehlte an Nachweisen darüber, inwiefern die Tätigkeiten des Mitarbeiters nachgehend organisiert werden. Auch die Arbeitsverträge der übrigen Beschäftigten wurden nicht vorgelegt. Dadurch war eine Überprüfung, ob die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit erbracht werden können, nicht möglich.
Kündigung bleibt letztes Mittel
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt als „letztes Mittel“ nur infrage, wenn mildere Alternativen nachweislich nicht umsetzbar sind. Das stellte das Gericht fest. Mildere Alternativen können etwa eine Änderungskündigung oder Versetzung in einen anderen Unternehmensbereich sein.
Fazit: Eine Kündigung ist nicht allein mit der Absicht begründbar, dass Kosten reduziert werden soll. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Entscheidung detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
Urteil: ArbG Erfurt vom 23.4.2024, Az.: 6 Ca 40/24