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Vergleich beseitigt nicht automatisch alle Ansprüche

Arbeitgeber nicht vergessen: Gutstunden im Arbeitsprozess regeln

Überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Angesammelte Überstunden erlöschen keineswegs automatisch mit dem Kündigungsvergleich vor dem Arbeitsgericht.

Aufgpasst bei Vergleichen! Angesammelte Überstunden erlöschen keineswegs automatisch mit dem Kündigungsvergleich vor dem Arbeitsgericht. Das besagt ein überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Regelt ein gerichtlicher Vergleich in einem Arbeitsprozess die Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Ende seiner Kündigungsfrist, bleiben erbrachte Überstunden bestehen und sind vom Arbeitgeber abzugelten.

Das Thema Gutstunden wird im Vergleich oftmals vergessen. Die Stunden entfallen keineswegs automatisch, lassen sich auch nicht mehr in Freizeit umwandeln und sind deshalb zu bezahlen. Das kann der Arbeitgeber nur verhindern, wenn im Vergleich geregelt ist, dass mit der Freistellung auch der Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen ist.

Fazit: Ein Vergleich im Arbeitsgerichtsprozess muss auch das Überstunden-Guthaben regeln.

Urteil vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18

Hinweis: Arbeitgeber sollten sämtliche offene Ansprüche im Arbeitsgerichtsprozess ausdrücklich regeln, um in der Folgezeit weitere Streitigkeiten zu vermeiden.

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