Arbeitgeber: Sozialversicherungsbeiträge in der Krise erstmals ausgesetzt
Befindet sich ein Betrieb durch die staatlich angeordneten Maßnahmen (zeitweise Schließung) zur Bekämpfung des Coronavirus in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Nachforderung der Rentenversicherung ausgesetzt werden.
Das Landessozialgericht (LSG) Bayern akzeptierte in seiner richtungweisen Entscheidung, dass Beitragszahlungen an die Sozialkassen dem Betrieb den Garaus machen können. Die Sozialrichter betonten, dass eine ausgesetzte Nachforderung und darüber hinaus die Rückzahlung von bereits eingezogenen Beiträge, zum Fortbestand des Betriebes beitragen.
Gute Prognose ist Voraussetzung
Nach Auffassung des LSG ist in diesem Fall die Durchsetzung der Nachforderung auf Biegen und Brechen unbillig. Die Richter erwarten, dass keine Zahlungsschwierigkeiten mehr bestehen sobald der Normalbetrieb wieder läuft. Unter dieser Voraussetzung sei es möglich, die Zahlungen zu stunden.
Bestand des Betriebes ist wichtiger
Damit ist klargestellt, das der Fortbestehen eines Betriebes mit mehreren Beschäftigten und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung im vierstelligen Bereich wichtiger ist als die sofortige Eintreibung von Schulden bei der Rentenversicherung.
Fazit: Die Existenz eines Betriebes ist im Interesse der Solidargemeinschaft bedeutsamer als die sofortige Begleichung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen.
Urteil: LSG Bayern vom 6.5.2020, Az.: L 7 BA 58/20 B ER