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Gesperrte Kitas wegen Corona

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall

Wenn im Zuge der Lockerungen nicht auch wieder Kitas geöffnet werden, ergibt sich für Arbeitnehmer*innern mit Kindern ein Konflikt. Copyright: Pixabay
Arbeitnehmer bekommen mit dem langsamen Ende des Lockdown ein verschärftes Kinderbetreuungsproblem. Das kann auf Arbeitgeber zurückfallen. Und es gibt einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.

Mit der Lockerung des Lockdown, ergibt sich für Arbeitgeber eine neua Problemlage. Denn um das Tagesgeschäft wieder ins Laufen zu bringen, brauchen Arbeitgeber wieder eine Vielzahl von Mitarbeitern. Doch etliche Angestellte – insbesondere Mütter – werden dem Ruf an den Arbeitsplatz nicht oder nur teilweise folgen können. Denn die Politik vergisst die Kinderbetreuung.

Zwar ist eine Notbetreuung in den Ländern auf dem Papier geregelt. Und inzwischen wurde die Notbetreuung auch etwas ausgeweitet. Doch in der Praxis können viele Arbeitnehmer nicht auf die Kita-Notbetreuung zurückgreifen. Sie müssen inzwischen fast acht Wochen Kinderbetreuung und Büro „unter einen Hut“ bekommen und stoßen dabei zunehmend an die organisatorischen Grenzen und auch die Grenzen der Belastbarkeit. Laut Destatis haben 89% aller Familien gar keine Hilfe bei der Kinderbetreuung.

Arbeitnehmer bekommen ein verschärftes Kinderbetreuungsproblem

Arbeitgeber sollten sich darauf einrichten, dass ein wachsender Anteil ihrer Belegschaft eine Sonderregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Anspruch nehmen will. Das Gesetz regelt grundsätzlich, wie Arbeitnehmer zu entschädigen sind, wenn sie aufgrund von Infektionen vorübergehend nicht arbeiten können.

Seit dem 30. März wurde der §56 IfSG um den Absatz 1a ergänzt. Dieser sieht auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas vor. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen, realisieren könnten. Das ist gerade jetzt für eine wachsende Zahl von Eltern der Fall.

Arbeitgeber müssen ins Risiko gehen

Arbeitgeber werden hier zunächst in die Pflicht genommen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt (z. B. Urlaub, Überstunden), können betroffene Eltern den § 56 ins Spiel bringen und müssen sich mit ihren Arbeitgebern einigen. Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Sie erhalten die Entschädigung für maximal sechs Wochen. Der Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro im Monat. Die Regelung gilt nur, wenn Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit sind.

Die Arbeitgeber gehen damit ins Risiko. Sie können sich das vorgestreckte Geld zwar auf Antrag wieder vom Staat zurück holen. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeiteber und Arbeitnehmer darüber jedoch eine klare Vereinbarung schließen, um beim Antrag auf Entschädigung einen Nachweis erbringen zu können. "Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.“ Das erklärt uns eine mit der Materie vertraute Juristin des Arbeitgeberverbandes Region Braunschweig. Der Verband hält sehr gute Informationen für Arbeitgeber zu diesem Thema bereit (www.agv-bs.de).

Keine einheitlichen Formulare

Die zuständige Behörde für die Antragstellung ist je nach Bundesland verschieden. Bisher gibt es auch noch keine einheitlichen Formulare, um die Erstattungsanträge der Arbeitgeber zu regeln. Allerdings hat das Land Niedersachsen schon ein einheitliches Formular für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz erstellt. Arbeitgeber in anderen Bundesländern können sich daran orientieren. Das Formular finden Sie hier: https://www.agv-bs.de/entschaedigung-nach-%c2%a7-56-infektionsschutz-einheitliches-formular/

Fazit: Wenn die Politik den Lockdown sukzessive lockert, dabei aber die Kinderbetreuung ausblendet, wird das für viele Arbeitnehmer zu einem nicht mehr lösbaren Problem. Dann müssen sich Arbeitgeber auf eine verstärkte Nutzung des §56 IfSG durch ihre Belegschaft und auf fehlende Arbeitskräfte einrichten.

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