Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall
Mit der Lockerung des Lockdown, ergibt sich für Arbeitgeber eine neua Problemlage. Denn um das Tagesgeschäft wieder ins Laufen zu bringen, brauchen Arbeitgeber wieder eine Vielzahl von Mitarbeitern. Doch etliche Angestellte – insbesondere Mütter – werden dem Ruf an den Arbeitsplatz nicht oder nur teilweise folgen können. Denn die Politik vergisst die Kinderbetreuung.
Arbeitnehmer bekommen ein verschärftes Kinderbetreuungsproblem
Arbeitgeber sollten sich darauf einrichten, dass ein wachsender Anteil ihrer Belegschaft eine Sonderregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Anspruch nehmen will. Das Gesetz regelt grundsätzlich, wie Arbeitnehmer zu entschädigen sind, wenn sie aufgrund von Infektionen vorübergehend nicht arbeiten können.
Seit dem 30. März wurde der §56 IfSG um den Absatz 1a ergänzt. Dieser sieht auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas vor. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen, realisieren könnten. Das ist gerade jetzt für eine wachsende Zahl von Eltern der Fall.
Arbeitgeber müssen ins Risiko gehen
Arbeitgeber werden hier zunächst in die Pflicht genommen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt (z. B. Urlaub, Überstunden), können betroffene Eltern den § 56 ins Spiel bringen und müssen sich mit ihren Arbeitgebern einigen. Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Sie erhalten die Entschädigung für maximal sechs Wochen. Der Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro im Monat. Die Regelung gilt nur, wenn Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit sind.
Die Arbeitgeber gehen damit ins Risiko. Sie können sich das vorgestreckte Geld zwar auf Antrag wieder vom Staat zurück holen. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeiteber und Arbeitnehmer darüber jedoch eine klare Vereinbarung schließen, um beim Antrag auf Entschädigung einen Nachweis erbringen zu können. "Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.“ Das erklärt uns eine mit der Materie vertraute Juristin des Arbeitgeberverbandes Region Braunschweig. Der Verband hält sehr gute Informationen für Arbeitgeber zu diesem Thema bereit (www.agv-bs.de).
Keine einheitlichen Formulare
Die zuständige Behörde für die Antragstellung ist je nach Bundesland verschieden. Bisher gibt es auch noch keine einheitlichen Formulare, um die Erstattungsanträge der Arbeitgeber zu regeln. Allerdings hat das Land Niedersachsen schon ein einheitliches Formular für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz erstellt. Arbeitgeber in anderen Bundesländern können sich daran orientieren. Das Formular finden Sie hier: https://www.agv-bs.de/entschaedigung-nach-%c2%a7-56-infektionsschutz-einheitliches-formular/
Fazit: Wenn die Politik den Lockdown sukzessive lockert, dabei aber die Kinderbetreuung ausblendet, wird das für viele Arbeitnehmer zu einem nicht mehr lösbaren Problem. Dann müssen sich Arbeitgeber auf eine verstärkte Nutzung des §56 IfSG durch ihre Belegschaft und auf fehlende Arbeitskräfte einrichten.