Arbeitnehmer muss Weihnachtsgeld zurückzahlen
Tarifverträge dürfen die Rückzahlung des Weihnachtsgelds vorschreiben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im ersten Quartal des Jahres die Firma auf eigenen Wunsch hin verlässt. So urteilt aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27. Juni 2018, Az.: 10 AZR 290/17).
Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum. Basis ist die im Grundgesetz geschützte Tarifautonomie. Ein Busfahrer ist daher zur Rückzahlung seines Weihnachtsgelds von 2.700 Euro an den Arbeitgeber verpflichtet. Denn er hatte vor Ende März des folgenden Jahres das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen. Eine entsprechende Klausel in Tarifverträgen hat der 10. Senat des BAG in Erfurt für rechtens befunden.
Fazit:
Tarifverträge können rechtswirksam vereinbaren, dass bei einer vom Arbeitnehmer veranlassten Kündigung vor Ende des ersten Quartals, eine Rückzahlung des Weihnachtsgelds erfolgen muss.
Hinweis:
Eine einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht in Formulararbeitsverträgen ist dagegen laut Rechtsprechung des BAG unwirksam.