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Auch bei Umstrukturierungen

Arbeitsplatzangebot verpflichtend

Auch wenn Arbeitsplätze bei Umstrukturierungen wegfallen dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten nicht ohne weiteres entlassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Konzern eine andere vertragsgemäße Beschäftigung anbieten muss.

Vorsicht bei Entlassungen aufgrund von Umstrukturierung! Arbeitnehmer haben bei Arbeitsplatzverlust durchaus die Chance auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung. Das entschieden die Bundesarbeitsrichter des 10. Senats. Allerdings muss der Arbeitgeber auch in der Lage sein, dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Tätigkeit anzubieten (Urteil vom 21. März 2018, Az. 10 AZR 560/16). Das prüft im Zweifel ein Gericht.

Im verhandelten Fall verwies das (IT-)Unternehmen darauf, dass eine Beschäftigung des Beklagten unmöglich sei. Der Arbeitsplatz sei aufgrund von Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen. Der IT-Konzern wies dem Beklagten aber keine andere, vergleichbare Tätigkeit zu. Dadurch verstoße er gegen die Beschäftigungspflicht, so die Richter in Erfurt. Der IT-Konzern hat auch nicht nachweisen können, dass es ihm nicht möglich und zuzumuten ist, dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zu geben.

Fazit: Ein Arbeitgeber kann den Beschäftigungsanspruch nicht verweigern, wenn er zeitgleich eine Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz hat.

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