Arbeitsrecht: Arbeiten im Urlaub?
Arbeiten im Urlaub ist rechtlich nicht vorgesehen. Diesen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigt und damit einen Betriebsratsvorsitzenden ausgebremst. Auch für einen BR-Chef gibt es keine Ausnahme von der Regel.
Erledigt ein Betriebsratsvorsitzender während seines Urlaubs eine Tätigkeit für den Betriebsrat, dann hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm die dafür aufgewandten Stunden als Arbeitszeit zu bezahlen sind. Der Fall: Für die Vorbereitung einer Betriebsversammlung während seiner Urlaubszeit verlangte der Betriebsratschef von seinem Arbeitgeber, dass ihm 18,5 Stunden seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Urlaub dient ausschließlich der Erholung
Das LAG betonte in seiner Entscheidung, dass Urlaub eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ist. Im Fall von Urlaub ist auch ein Betriebsratsvorsitzender von einem Stellvertreter zu ersetzen (nach § 26 Abs. 2 BetrVG). Nach Auffassung des LAG konnte der Betriebsratsvorsitzende aus dem BetrVG keinen Anspruch herleiten, seine im Urlaub erbrachte Arbeit für den Betriebsrat als Arbeitszeit anzurechnen. Im Übrigen sei die Erholung (der Zweck des Urlaubs) nicht durch Erwerbstätigkeit zu konterkarieren. Eine zusätzliche Vergütung ist mit dem Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und dem Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) ebenfalls nicht vereinbar.
Fazit: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps. Dieser gesetzliche Grundsatz gilt, auch wenn Arbeits- und Freizeit teilweise ineinander übergehen. Aber: Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und zwar weder im eigenen noch in einem anderen Betrieb.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 13.6.2024, Az.: 5 Sa 255/23