Arbeitszeiten nach Teilzeit
Arbeitgeber können die Arbeitszeiten (Dauer und Verteilung) auch bei Mitarbeitern festlegen, die aus der Teilzeit zurückkommen. Hintergrund: Wer aus einer Teilzeit zurückkehrt, hat Anspruch auf die Verlängerung seiner Arbeitszeit auf die ursprüngliche Dauer. Der Mitarbeiter kann aber nicht bestimmen, wann die Arbeit geleistet wird. Diese Festlegung unterliegt der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und ist Teil seines Direktionsrechts. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Arbeitgeber müssen keinen Arbeitsplatz nach den Wünschen des Arbeitnehmers schaffen oder ausrichten.
Fazit: Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nach ihren Wünschen ausrichtet.
Urteil: LAG Köln vom 9.10.2025, Az.: 8 SLa 128/25