Arbeitszeitflexibilität ist keine Betriebsänderung
Reduziert ein Unternehmen die Arbeitszeit von zuvor angeordneter (und bezahlter) Mehrarbeit zurück auf das Normalmaß, muss es dafür keine Abfindung zahlen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) in Gera jetzt klargestellt. Demnach liegt hierbei keine Betriebsänderung vor.
Gericht bremst Arbeitnehmer aus
Geklagt hatte einer Druckerei. Sie wollte, dass ihr Arbeitgeber den sogenannten Nachteilsausgleich zahlt. Die klagende Lagerarbeiterin hatte eine vertragliche Arbeitszeit von 28 Stunden in der Woche, aber regelmäßig 11 Stunden Mehrarbeit geleistet. Diese regelmäßigen Überstunden zu streichen war notwendig geworden, weil die Maschinenlaufzeiten wegen Auftragsmangels verringert werden mussten. Grund dafür war der Wegfall eines Großkunden der Druckerei.
Für die Anpassung der Arbeitszeit bedurfte es keiner formalen Betriebsänderung. Das Gericht stellte klar: Mehrarbeit zu streichen ist eine Option, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergibt. Auch wenn den Beschäftigten daraus ein, um rund 500 Euro geringeres monatliches Einkommen erwächst, müssen sie das akzeptieren. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die vertragliche Mindestarbeitszeit entlohnt. Für die Geschäftsführung sei es jederzeit möglich, die Arbeitszeit anzuordnen, die vor der Verkürzung bestand.
Fazit: Das Direktionsrecht erlaubt die Verkürzung von zuvor verlängerten Arbeitszeiten, ohne das deshalb eine Betriebsänderung vorliegt.
Urteil: ArbG Gera vom 24.11.2021, Az.: 5 Ca 935/21