Arbeitszeitverkürzung statt Urlaub geht nicht
Achtung Arbeitgeber: Will ihr Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in eine wöchentliche kürzere Arbeitszeit umwandeln, sollten Sie das ablehnen. Denn: Trotz verkürzter Arbeitszeit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. So urteilte jetzt des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers sich durch diese besondere Form Arbeitszeitverkürzung nicht abgegolten.
Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen
Ein Apotheker fiel mit einer solchen Vereinbarung auf die Nase. Er hatte mit seinem Boten ausgemacht, dass er den Jahresurlaub in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Der arbeitete statt 30 Wochenstunden lediglich 27,5 Stunden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Ex-Bote einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer gewann den Prozess, weil eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ist, so die zentrale Ansage der Richter. Zudem hätte der Apotheker den Mann sogar explizit auffordern müssen, seinen Urlaub zu nehmen.
Urteil:
LAG Köln vom 9.4.2019, Az.: 4 Sa 242/18 sowie bereits EuGH Az. C-619/16 und C – 684/16) im letzten Jahr entschieden (FB berichtete darüber).
Fazit:
Urlaubsansprüche in eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung umzuwandeln, ist nicht möglich.