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Mindestentgelt für AT-Kräfte

AT-Angestellte auf Abstand halten

AT-Angestellte auf Abstand halten. Copyright: Pexels
Weil eine attraktive Bezahlung ein zentrales Argument bei der Akquise und Bindung von Top-Mitarbeitern ist, nutzten tarifgebundene Betriebe die Möglichkeit der Anstellung von AT-Angestellten und damit eine außertarifliche Bezahlung. Bei der konkreten Ermittlung des Mindest-Entgelts für die AT-ler ist der Betrieb allerdings nicht völlig frei.

Bei der Beschäftigung von AT-Angestellten ist der Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe in jedem Fall einzuhalten. So lautet jetzt eine Auflage das Bundesarbeitsgerichts (BAG). Liegt der „Mehrverdienst“ beispielsweise bei mehr als 15% über der höchsten Gruppe im Tarifvertrag, dann ist dieser Abstand auch nach einer Erhöhung im Tarifvertrag wieder herzustellen. 

Außerdem hat das BAG bestätigt, dass für die Einhaltung des Abstandgebots von einer außertariflichen Vergütung zur tariflichen Vergütung eine Umrechnung bei den Arbeitszeiten vorzunehmen ist, wenn die tarifliche von der mit AT-Angestellten vereinbarten Arbeitszeit abweicht. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall eine Vergleichsrechnung erstellen, die alle Aspekte berücksichtigt. 

Leistungszulagen nicht für AT'ler

Ein Dipl.-Ingenieur, der in der Metall- und Elektroindustrie als AT‘ler arbeitet, hatte festgestellt, dass mit seinen 6.513 Euro Monatsentgelt das Mindestabstandsgebot von der Firma nicht eingehalten wurde. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.Das BAG errechnete ein monatlich notwendiges Entgelt von rund 7.435 Euro. 

Dabei berücksichtige das Gericht die vereinbarte Jahressonderzahlung und dass der AT’ler eine 40 Stundenwoche im Arbeitsvertrag vereinbarte hatte, die tarifliche Arbeitszeit aber bei 35 Stunden liegt. Unberücksichtigt blieben dagegen eine Leistungszulage, da sie nicht Bestandteil der höchsten Entgeltgruppe des Tarifvertrags ist. 

Fazit: Betriebe, die AT’ler beschäftigen, müssen das Abstandsgebot einhalten und deshalb nach Neuabschlüssen bei Tarifverträgen überprüfen, ob die Höhe des Entgelts anzupassen ist.

Urteil: BAG vom 18.11.2020, Az.: 5 AZR 21/20

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