AT-Gehalt mit 1,36 Euro zusätzlich
AT-Gehälter sind frei verhandelbar und es gibt keinen konkreten Mindestabstand zu Tariflöhnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Ein außertariflich bezahlter Angestellter, der sein Gehalt selbst vereinbart, kann darum keinen prozentualen Mindestaufschlag auf den Tariflohn verlangen. Im Streitfall endete das Tarifsystem des Betriebs bei einer monatlichen Bruttovergütung von 8.210,64 Euro. Der AT-Beschäftigte erhielt 8.212 Euro als Vergütung (1,36 Euro mehr als der höchste Tarfilohn). Dieses geringfügige Überschreiten ist nach Auffassung der Richter aber nicht zu beanstanden.
Abstandsklausel nicht vereinbart
Hätten die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter regeln wollen, wäre eine tarifliche und deutliche Abstandsklausel im Tarifvertrag erforderlich gewesen.
Der Fall: Ein Entwicklungsingenieur forderte als AT-Kraft einen Aufschlag in der Höhe von 23,45% zur letzten tariflichen Entgeltgruppe. Den Wert hatte er aus den Unterschieden zwischen den Entgeltgruppen im Tarifvertrag ermittelt. Demnach hatte er mit einem AT-Zuschlag von mindestens 1.924,03 Euro pro Monat gerechnet. Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nicht. Die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierte Tarifautonomie verbiete ein „Nachbessern“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte ohnehin.
Fazit: Außertariflich vergütete Angestellte haben keinen Anspruch auf einen Mindestabstand ihres Gehalts zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe.
Urteil: BAG vom 23.10.2024, Az.: 5 AZR 82/24