Auf den Stichtag kommt es an
Die Zahlung zu einem Betriebsjubiläum ist nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Stichtag hinaus gebunden. Relevant ist aber die Stichtagsregelung und die Frage, wann das Dienstjubiläum erreicht ist.
Entscheidend für die Zahlung ist die Vollendung der entsprechenden Betriebszugehörigkeit. Das musste ein Arbeitgeber in einem Streitfall vom Gericht erfahren. In der Betriebsvereinbarung war vorgesehen, dass „bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum“ eine Prämie zu zahlen ist. Die Angestellte argumentierte, dass ihr Arbeitsverhältnis beim Ausscheiden (mit Ablauf des 31.08.) genau 35 Jahre bestand. Damit habe sie die Anwartschaft für die Prämie erfüllt. Dem widersprach das Unternehmen: Die Frau hätte erst am 1.9. Dienstjubiläum gehabt, zu diesem Zeitpunkt habe aber das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden.
Betriebstreue in der Vergangenheit ist entscheidend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab der klagenden Mitarbeiterin recht. Es verwies auf die Vorschriften zur Fristberechnung (§ 187 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung sei Ende August zum Monatsablauf entstanden. Entscheidend war, dass die Vollendung der Beschäftigungszeit den Anspruch auf das Jubiläumsgeld begründet hat. Hinzu kommt, dass der Sinn der Zuwendung sei, die vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue und die Arbeitsleistung zu belohnen. In dem Fall ging es um 2.200 Euro.
Fazit: Mit Ablauf eines Stichtags besteht der Anspruch auf Jubiläumsgeld, selbst wenn das Arbeitsverhältnis am folgenden Tag beendet ist.
Urteil: LAG Hamm vom 9.12.2022 , Az.: 13 Sa 754/22