Aufzeichnung ohne Beweiskraft
Videoüberwachung im Betrieb ist nicht per se verboten, zur Arbeitszeitüberwachung kann sie aber nicht dienen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen jetzt klargestellt. Der Chef einer Gießerei hatte den Tipp bekommen, dass ein Mitarbeiter regelmäßig Arbeitszeitbetrug beging. Darauf angesprochen, bestritt der Beschäftigte die Vorwürfe, dennoch erhielt er die fristlose Kündigung. Als Beleg dafür verwies der Arbeitgeber auf Videoaufzeichnungen an den Eingangstoren zum Betriebsgelände. Daraus ergebe sich, dass der Arbeitnehmer das Gelände zu den fraglichen Zeiten erst betreten hat, also nicht wie behauptet an seinem Arbeitsplatz gewesen sei.
Geheime Aufzeichnung nicht erlaubt
Das LAG stellte jetzt klar: Eine geheime Videoüberwachung am Werkstor zur Arbeitszeitkontrolle ist nicht erlaubt und hat auch keine Beweiskraft in einem Prozess. „Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich“, so das Gericht. Die Aufzeichnungen der Videokameras dokumentierten lediglich, wann der Arbeitnehmer das Werksgelände betreten bzw. verlassen habe.
Die Arbeitszeit beginne aber nach der geltenden Arbeitsordnung erst, wenn der Arbeitsplatz erreicht sei. Aus der Videoaufzeichnung sei deshalb nur auf eine Anwesenheit auf dem Betriebsgelände, nicht aber am Arbeitsplatz zu schließen. Um geleistete Arbeitszeit zu kontrollieren, stünden dem Arbeitgeber verlässlichere Mittel zur Verfügung, wie beispielsweise eine Anwesenheitserfassung durch Vorgesetzte oder durch Kartenlesegeräte an den Werkstoren.
Fazit: Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes weder geeignet noch erforderlich.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 6.7.2022, Az.: 8 Sa 1150/20