Ausfuhrlieferungen erleichtert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat EuGH-Vorgaben zur Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert. Das BMF wollte gleichzeitig praktikable Lösungen für Unternehmer schaffen - insbesondere in Fällen, in denen klassische Nachweise nicht verfügbar sind. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 ist das nun in Kraft.
Anerkannte Ersatzbelege
Das bringt Unternehmen mehr Flexibilität. Unternehmer können in bestimmten Fällen die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen künftig auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein offizieller Ausfuhrvermerk der Zollstelle vorliegt. Das setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden können – etwa durch geeignete Ersatzbelege – und zum anderen zweifelsfrei feststehen.
Als anerkannte Ersatzbelege zählen u.a. Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen der BRD im Bestimmungsland), Transportbelege der Bundeswehr oder Stationierungstruppen sowie Verzollungs- oder Einfuhrnachweise aus Drittstaaten.
Auswirkungen für die Praxis
Die Neuregelung schafft mehr Rechtssicherheit und Flexibilität – insbesondere in Fällen, in denen klassische Nachweise schwer zu erbringen sind. Es wird empfohlen, den Nachweis möglichst entsprechend gesetzlicher nationaler Vorgaben zu führen. Das erleichtert die Anerkennung durch die Finanzverwaltung und hilft, aufwändige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wichtig bleibt weiterhin: Die Ausfuhr muss nachvollziehbar dokumentiert sein, auch wenn klassische Zollvermerke fehlen.
Fazit: Das BMF hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert.
Hinweis: Den Volltext des Schreibens lesen Sie hier: https://tinyurl.com/3tjxmzw4