Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte steigt
Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März. Das ist wichtig, weil die Betriebe ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden gesetzlich verpflichtet sind (IX. Sozialgesetzbuchs, § 154), einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Erfüllen sie die Pflichtquote nicht, müssen sie eine „Strafe“ ("Ausgleichsabgabe") zahlen. Die Abgabe ist gestaffelt nach Zahl der Beschäftigten und nach den nicht besetzten Pflichtarbeitsplätzen.
Die Ausgleichsabgabe fallen ab 2025 höher aus. Und zwar je nach Größe des Unternehmens von 140 bis 720 Euro pro Monat für jeden unbesetzten Arbeitsplatz (IX. Sozialgesetzbuch, § 160 SGB). Die Abgabe ist an das Integrationsamt zu zahlen und wird ausschließlich für Aktivitäten zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben eingesetzt. Generell gilt für alle Arbeitgeber eine gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 %, wenn diese im Jahresdurchschnitt monatlich über 60 Arbeitsplätze haben. Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen keine Schwerbehinderten einstellen. Bei 20 bis 39 Mitarbeitern ist eine Beschäftigung erforderlich, bei 40 bis 60 Mitarbeitern zwei. Wer einen schwerbehinderten Azubi einstellt, bekommt diesen doppelt angerechnet.