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Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter bis Ende März melden

Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte steigt

In Deutschland leben rund 10,4 Millionen Menschen mit einer Behinderung. 7,6 Millionen von ihnen sind schwerbehindert. Sie haben einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Für sie haben Betriebe mit über 20 Beschäftigten besondere Auflagen bei der Beschäftigung. Knapp 38% erfüllen die Beschäftigungsquote von 5%. Die anderen müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, die sich in diesem Jahr erhöht.

Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März. Das ist wichtig, weil die Betriebe ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden gesetzlich verpflichtet sind (IX. Sozialgesetzbuchs, § 154), einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Erfüllen sie die Pflichtquote nicht, müssen sie eine „Strafe“ ("Ausgleichsabgabe") zahlen. Die Abgabe ist gestaffelt nach Zahl der Beschäftigten und nach den nicht besetzten Pflichtarbeitsplätzen. 

Die Ausgleichsabgabe fallen ab 2025 höher aus. Und zwar je nach Größe des Unternehmens von 140 bis 720 Euro pro Monat für jeden unbesetzten Arbeitsplatz (IX. Sozialgesetzbuch, § 160 SGB). Die Abgabe ist an das Integrationsamt zu zahlen und wird ausschließlich für Aktivitäten zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben eingesetzt. Generell gilt für alle Arbeitgeber eine gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 %, wenn diese im Jahresdurchschnitt monatlich über 60 Arbeitsplätze haben. Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen keine Schwerbehinderten einstellen. Bei 20 bis 39 Mitarbeitern ist eine Beschäftigung erforderlich, bei 40 bis 60 Mitarbeitern zwei. Wer einen schwerbehinderten Azubi einstellt, bekommt diesen doppelt angerechnet.

Fazit: Die Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März eines Jahres die Anzahl der Schwerbehinderten für das Vorjahr an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden. Zu beachten sind die ab 2025 erhöhten Ausgleichsabgaben.
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