Auswahl bei den Streichpreisen ist nicht beliebig
Wirbt ein Unternehmer in seinem Online-Shop mit früheren Angeboten, den sogenannten Streichpreisen, muss es sich wirklich um diejenigen Angaben handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit online auch gefordert hat. Unzulässig ist es, die Online-Preise denen aus dem stationären Handel gegenüberzustellen. Dies stufte das Landgericht (LG) Bielefeld als wettbewerbswidrig ein.
Irreführung der Kunden vermeiden
Das verklagte Unternehmen vertrieb offline und online Fahrräder bzw. Zubehör. In seinem Online-Shop warb der Fahrradhändler mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass es einen Nachlass gibt.
Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich allerdings um den aus dem stationären Handel. Für die Richter am LG steht fest, dass die Gegenüberstellung von tatsächlich verlangten Filialpreisen als vormalige Preise für den Onlineshop eine Irrführung des Kunden ist. Abzustellen sei immer auf den konkreten Vertriebsweg. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Kaufinteressenten das auch so erwarten.
Fazit: Es ist unzulässig, bei Streichreisen aus dem stationären Handel, denjenigen im Online-Handel gegenüberzustellen.
Urteil: LG Bielefeld vom 6.10.2020 - Az.: 15 O 9/20