Auto ohne Fahrer
Die Haftungsfragen bei autonom fahrenden Fahrzeugen sind noch ungeklärt. Doch wird hier international bereits an Lösungen gearbeitet.
Das autonome Fahrzeug gibt es noch nicht – aber schon beschäftigen die Haftungsfragen die Anwaltszunft. Hintergrund ist das Angebot von Volvo, eine Garantiehaftung für Schäden zu übernehmen. Bleibt es bei der Garantiehaftung nur eines einzelnen Automobilherstellers, greifen nach Meinung der Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen die bereits gültigen Regelungen. Erste Ansprechpartner sind die Automobil- und Teilehersteller. Sie haften für Konstruktion und Fabrikation des Fahrzeuges einerseits, aber andererseits auch für die Instruktionen zum automatischen System (z. B. für umfangreiche Bedienungsanleitungen). Daneben haftet grundsätzlich der Halter. Ihm obliegt vor allem die Erfüllung der Wartungsverpflichtungen und das Aufrechterhalten der Fahrtüchtigkeit seines Autos. An den rechtlichen Voraussetzungen wird bereits international gearbeitet. Entsprechend wurde die Wiener Straßenverkehrskonvention von 1968 angepasst: Autonome Systeme, die der Fahrer jederzeit wieder abschalten und so die Entscheidungsgewalt über das Fahrzeug übernehmen kann, sollen jetzt zugelassen werden können. Dass vollautomatische Systeme folgen werden, ist schon absehbar.
Fazit: Das autonome Fahren kommt sukzessive. Die Haftungsfragen werden parallel dazu ebenfalls schrittweise gelöst.