Automatenkiosk darf 24/7 öffnen
Ein Kiosk in Bonn, in dem nur Warenautomaten stehen, darf nach der Entscheidung des VG weiterhin rund um die Uhr öffnen. Die Reform der Ladenöffnungsgesetze in NRW hat an der gesetzlichen Ausnahme für Automaten nichts geändert. Das Gericht entschied, dass Warenautomaten – auch in größer angelegten Ladenlokalen – nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen.
Das ergebe sich vor allem durch Auslegung des Gesetzes. In Hessen brauchte es erst einen zweijährigen Rechtsstreit und schließlich eine Gesetzesänderung, damit die Supermarktkette tegut ihre "teo"-Automatenkioske weiterhin rund um die Uhr betreiben durfte.
Händler gewinnt gegen die Stadt
Und das war der Fall in NRW: Fünfzehn Warenautomaten betreibt ein Kiosk, der laut Werbung an der Fassade „einfach alles zu jeder Zeit" im Sortiment hat. Die Stadt Bonn untersagte dem Betreiber die beworbenen „24/7"-Öffnungszeiten unter Verweis auf das Landesöffnungsgesetz (LÖG NRW).
Als „Verkaufsstelle" im Sinne des Gesetzes habe auch ein Automatenkiosk die Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten. Dass es in der Zukunft nicht nur einzelne Warenautomaten, sondern Kioske mit einer Reihe von Automaten geben sollte, habe der Gesetzgeber nicht vorausgesehen. Der Betreiber wandte sich gegen die Verfügung der Stadt und gewann vor dem VG.
Fazit: Warenautomaten fallen nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes in NRW.
Urteil: VG Köln vom 18.6.2025; Az.: 1 K 5563/24