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Ladenöffnungsgesetze NRW

Automatenkiosk darf 24/7 öffnen

Die gesetzlichen Regeln für einen restriktiven Ladenschluss bröckeln. Egal ob bei den Öffnungszeiten der Geschäfte am Sonntag oder bei den Ausnahmen: Der Widerstand gegen eine weitere Liberalisierung schwindet in den Ländern. Befeuert wird die Debatte durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zu den Öffnungszeiten eines Kiosks in Bonn.

Ein Kiosk in Bonn, in dem nur Wa­ren­au­to­ma­ten ste­hen, darf nach der Ent­schei­dung des VG wei­ter­hin rund um die Uhr öffnen. Die Re­form der La­den­öff­nungs­ge­set­ze in NRW hat an der ge­setz­li­chen Aus­nah­me für Au­to­ma­ten nichts ge­än­dert. Das Gericht entschied, dass Warenautomaten – auch in größer angelegten Ladenlokalen – nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen. 

Das ergebe sich vor allem durch Auslegung des Gesetzes. In Hessen brauchte es erst einen zweijährigen Rechtsstreit und schließlich eine Gesetzesänderung, damit die Supermarktkette tegut ihre "teo"-Automatenkioske weiterhin rund um die Uhr betreiben durfte. 

Händler gewinnt gegen die Stadt

Und das war der Fall in NRW: Fünfzehn Warenautomaten betreibt ein Kiosk, der laut Werbung an der Fassade „einfach alles zu jeder Zeit" im Sortiment hat. Die Stadt Bonn untersagte dem Betreiber die beworbenen „24/7"-Öffnungszeiten unter Verweis auf das Landesöffnungsgesetz (LÖG NRW).  

Als „Verkaufsstelle" im Sinne des Gesetzes habe auch ein Automatenkiosk die Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten. Dass es in der Zukunft nicht nur einzelne Warenautomaten, sondern Kioske mit einer Reihe von Automaten geben sollte, habe der Gesetzgeber nicht vorausgesehen. Der Betreiber wandte sich gegen die Verfügung der Stadt und gewann vor dem VG.

Fazit: Warenautomaten fallen nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes in NRW.


Urteil: VG Köln vom 18.6.2025; Az.: 1 K 5563/24

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